§ 60 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Art. XII der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984;

§ 60

(1) § 60.Lehrern

  1. 1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
  1. a) Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen,
  2. b) Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
  3. c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

    der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

  1. 2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
  1. a) Haupt- oder Sonderschullehrer,
  2. b) Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
  3. c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

    vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

  1. 3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
  1. a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder
  2. b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen

    vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie

    beträgt

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in den Gehaltsstufen ab der

1 bis 9 der Gehaltsstufe 10

in den Fällen ----------------------------------------------------

der Z Schilling

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1 und 2 813 939

3 1 490 1 490

Die Dienstzulage beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 (Z 1), der Verwendungsgruppe L 2b 2 (Z 2) oder der Verwendungsgruppe L 2b 3 (Z 3) in der gleichen Gehaltsstufe. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz an einer Polytechnischen Schule oder an einer Berufsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, der die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2, nicht aber für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen Arbeitsplatz an einer Polytechnischen Schule oder an einer Berufsschule verwendet wird; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt

  1. 1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
  2. 2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

    eine Dienstzulage von 534 S. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 444 S. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(4) Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 161 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 133 S beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.

(5) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.

(6) Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.

(7) Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,

  1. 1. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
  2. 2. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
  3. 3. wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.

(8) Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.

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