§ 60 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Zum Inkrafttreten vgl. § 175 Abs. 46 Z 3 und 4.

Art. XII der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984;

§ 60

(1) § 60.Lehrern

  1. 1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
  1. a) Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen,
  2. b) Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
  3. c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

    der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

  1. 2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
  1. a) Haupt- oder Sonderschullehrer,
  2. b) Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
  3. c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

    vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

  1. 3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31.

Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in

der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für

a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen

oder

b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen

Schulen

vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie

beträgt

___________________________________________________

in den ab der

in den Fällen Gehaltsstufen Gehaltsstufe

der Z 1 bis 9 10

_________________________________

Euro

___________________________________________________

1 und 2 62,9 72,6

3 115,2 115,2

§ 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und

  1. 1. im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
  2. 2. im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.

    Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt

  1. 1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
  2. 2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

    eine Dienstzulage von 41,2 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 34,4 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(4) Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß § 248a BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 12,6 Euro und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 10,5 Euro beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.

(5) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.

(6) Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.

(7) Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,

  1. 1. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
  2. 2. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
  3. 3. wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.

(8) Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)