§. 60.
(1) Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Executionshandlungen ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Executionshandlung anwesenden betheiligten Personen, den Gegenstand der Executionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Executionshandlung vom Verpflichteten oder für denselben geleistete Zahlung im Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgane zu unterschreiben.
Schlagworte
Exekutionshandlung, Beteiligter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020983
alte Dokumentnummer
N2189616783T
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