§ 60 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).

§. 60.

(1) Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Executionshandlungen ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Executionshandlung anwesenden betheiligten Personen, den Gegenstand der Executionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Executionshandlung vom Verpflichteten oder für denselben geleistete Zahlung im Protokolle zu beurkunden. Wenn sich nicht aus dem vom betreibenden Gläubiger unterfertigten Protokoll ergibt, dass die vom Vollstreckungsorgan übernommenen Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben wurden, hat der Gerichtsvollzieher dem Protokoll den entsprechenden Beleg anzuschließen. Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgane zu unterschreiben.

(3) Überdies hat das Vollstreckungsorgan die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.

Schlagworte

Exekutionshandlung, Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096250

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