§ 5d.
(1) Werbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR12017395
alte Dokumentnummer
N1199956462L
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