§ 5d ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 5d.

(1) Fernsehwerbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Fernsehwerbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12014172

alte Dokumentnummer

N1199312802A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)