§ 5c ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 5c.

Fernsehwerbung darf nicht

  1. 1. die Menschenwürde verletzen,
  2. 2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,
  3. 3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
  4. 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und
  5. 5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12014171

alte Dokumentnummer

N1199312801A

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