§ 5c EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2017

LGBl. Nr. 83/2016

§ 5c

Satzung

(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 5b Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen der beteiligten Gemeinden;
  2. 2. Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;
  3. 3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
  4. 4. die Bestellung des gemeinsamen Personals;
  5. 5. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
  6. 6. das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
  7. 7. die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.

(2) Die Satzung einer nach § 5b Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.

20.04.2017

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