§ 5c
Modellfunktion „IKT Systementwicklung“
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
- a) ein fachlich einschlägiger höherer Schulabschluss (4-5 Jahre) und
- b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder eine mindestens dreijährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung.
25.09.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)