§ 5c K-ZAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 5c
Modellfunktion „IKT Systementwicklung“

Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:

  1. a) ein fachlich einschlägiger höherer Schulabschluss (4-5 Jahre) und
  2. b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder eine mindestens dreijährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung.

25.09.2024

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