§ 5a RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 5a

(1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes) zu.

(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:

  1. 1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. 2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
  3. 3. Im übrigen sind die Vorschriften des AVG. 1950 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)