§ 5a.
(1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu.
(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
- 1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- 2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
- 3. Im übrigen sind die Vorschriften des AußStrG anzuwenden.
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