Meldungen einer Kanzleiablöse
§ 5a.
Versicherte, ehemalige Notare und Zahlungsempfänger (§ 6) haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40016683
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