Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
Meldungen einer Kanzleiablöse
§ 5a.
Versicherte und ehemalige Versicherte haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40110726
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