§ 5a HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

§ 5a.

(1) Unbeschadet der Rechte der Kreditanstalten auf Grund des Pfandbriefgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.

(2) Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG ) genügen.

(3) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40195246

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