§ 5a HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

§. 5a.

Privatrechtliche Kreditanstalten, die nicht Hypothekenbanken sind, dürfen Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung als Pfandbrief oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nicht in den Verkehr bringen. Dies gilt nicht für Schuldverschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung unter der Bezeichnung als Schiffspfandbrief in den Verkehr gebracht worden sind oder werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)