Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen
§ 5.
(1) In den Grundlehrgang sind Beamte einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 3 des Zollwachdienstes ernannt sind.
(2) In den Grundlehrgang können ferner Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung stehen.
(3) Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt I Z 1 bis 3 und Abschnitt II Z 11 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.
(4) (Anm.: Abs. 4 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).
(5) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem
Fachlehrgang ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf Grund
der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... spätestens fünf Wochen vor
Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.
Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.
(6) Über die Einreihung in den Grundlehrgang und über die Zulassung
zu einer Ausbildung nach Abs. 3 ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft
getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ...
entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Haben sich für einen
Fachlehrgang ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf Grund
der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... so viele Beamte gemeldet, daß
aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12102508
alte Dokumentnummer
N61986186580
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