Landesverteidigungsrat
§ 5.
(1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. Dem Landesverteidigungsrat gehören an:
- 1. der Bundeskanzler als Vorsitzender,
- 2. der Vizekanzler,
- 3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
- 4. der Bundesminister für Landesverteidigung,
- 5. die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister,
- 6. der Generaltruppeninspektor,
- 7. ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
- 8. Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.
(2) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Darüber hinaus sind sechs weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien in den Landesverteidigungsrat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Die Vertreter haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so hat ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist. Für jedes von den Parteien entsandte Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Die Vertreter der Parteien bleiben so lange Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesverteidigungsrates, bis von den jeweiligen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
(3) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:
- 1. a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,
- b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,
- sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt,
- 2. in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und
- 3. in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit diese Angelegenheiten
- a) nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und
- b) nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Parteienvertreters von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.
(5) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler einzuberufen. Zu den Sitzungen ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei Dienst versehender Beamter als Beobachter einzuladen. Der Landesverteidigungsrat kann zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen. Für Beratungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beratungen sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit aufheben, soweit er dies nach Gegenstand und Zweck der Beratung für notwendig erachtet.
(6) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.
(7) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40014455
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