Landesverteidigungsrat
§ 5.
(1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten.
(2) Dem Landesverteidigungsrat gehören an: der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister, ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor und Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien. Von der im Nationalrat am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, von der im Nationalrat am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, und von jeder anderen im Nationalrat vertretenen Partei, sofern sie auch im Hauptausschuß vertreten ist, ist ein Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien vier Vertreter in den Landesverteidigungsrat, von denen je drei Vertreter dem Nationalrat und je ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben. Für jedes von den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien entsendete Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, an einer Sitzung des Landesverteidigungsrates teilzunehmen.
(3) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien gehören dem Landesverteidigungsrat so lange an, bis von diesen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
(4) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:
- 1. vor der Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten gemäß Art. 67 Abs. 1 B-VG auf allgemeine oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst (§ 35 Abs. 3) oder auf vorläufige Aufschiebung der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst (§ 39 Abs. 2) sowie vor der Verfügung der Einberufung zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung (§ 35 Abs. 4 und 5), sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, und in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 4)
- 2. in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht unter Z 1 fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder von mindestens einem der dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(5) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.
(6) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler, dem auch der Vorsitz obliegt, einzuberufen. Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei in Verwendung stehender Beamter als Beobachter einzuladen.
(7) Der Landesverteidigungsrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen.
(8) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachtet.
(9) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.
(11) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates erläßt die Bundesregierung durch Verordnung; diese bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062730
alte Dokumentnummer
N4199012324J
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