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§ 5 WeinG – KontrollV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2010

Nationales Vorverfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben

§ 5

(1) Im Sinn von Art. 118 e Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitlichen GMO), ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009, S.1, kann das Nationale Weinkomitee den Schutz einer Ursprungsbezeichnung, insbesondere für Qualitätswein, oder den Schutz einer geografischen Angabe, insbesondere für Landwein, beantragen.

(2) Der Schutzantrag ist im Sinn von Art. 118 f Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzureichen. Dieser hat zu prüfen, ob der Schutzantrag den Bedingungen von Art. 118 b bis Art. 118 t der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 entspricht.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Schutzantrag in einer einschlägigen Fachpublikation zu veröffentlichen, die sämtlichen Wirtschafts­kreisen zugänglich ist.

(4) Innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab dem Erscheinungsdatum der einschlägigen Fachpublikation gemäß Absatz 3 können sämtliche im Bundesgebiet ansässige natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen den Antrag Einspruch erheben.

(5) Ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Auffassung, dass der Schutzantrag die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird das einzige Dokument gemäß Anhang II der Verordnung 607/2009 und die Produktspezifikation auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

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