Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011
Technische Dokumentation
§ 5.
Die technische Dokumentation nach § 5 Abs. 2 der PVV 2011 hat ferner zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Lieferanten,
- 2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,
- 3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
- 4. Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten harmonisierten Norm festgelegt sind,
- 5. gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10003625
Dokumentnummer
NOR40130449
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