§ 5
(1) Bei der Durchführung der Volkszählung im Bereiche der Gemeinde haben die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit verbundenen Kosten zu tragen.
(2) Für die Durchführung der Erhebung kann die Gemeinde Zählorgane einsetzen, die die Drucksorten an die zur Auskunft Verpflichteten weiterleiten, nach Ausfüllung einsammeln und die ausgefüllten Drucksorten an Ort und Stelle auf Vollständigkeit überprüfen können. Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten gegen Empfangsbestätigung auch unmittelbar bei der Gemeinde abzugeben. Die Empfangsbestätigungen sind dem Zählorgan anstelle der Erhebungspapiere zu übergeben.
(3) Darüber hinaus können Eigentümer bewohnter Objekte oder deren Bevollmächtigte von der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen zugestellten oder von ihnen bei der Gemeinde abzuholenden Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen unverzüglich weiterzuleiten, sie nach Ausfüllung einzusammeln, auf ihre Vollzähligkeit sowie die Vollständigkeit der Ausfüllung hin zu überprüfen und sie der Gemeinde oder deren Beauftragten rückzumitteln. Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten auch unmittelbar bei der Gemeinde oder deren Beauftragten gegen Empfangsbestätigung abzugeben. Die Empfangsbestätigungen sind dem Hauseigentümer oder dessen Bevollmächtigten zu übermitteln.
(4) Die Gemeinde kann aber auch, wenn die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind, die Personen, die zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichtet sind, zur Ausfüllung der Drucksorten oder deren Ergänzung vorladen. Die vorgeladene Person hat die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Abs. 2 und 3 sind durch öffentlichen Anschlag rechtzeitig vorher bekanntzumachen.
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