§ 5 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

§ 5

(1) Bei der Durchführung der Volkszählung im Bereiche der Gemeinde haben die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(2) Bei der Durchführung der Erhebungen können sich die Gemeinden jener in Z 1 bis 3 genannten Vorgangsweisen bedienen, wobei innerhalb einer Gemeinde unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze und des damit für die Auskunftspflichtigen verbundenen Aufwandes unterschiedliche Erhebungsformen gewählt werden können. In Betracht kommen folgende Vorgangsweisen:

  1. 1. Einsatz von Zählorganen, die die Drucksorten an die Auskunftspflichtigen (§ 3 Abs. 1 und 2) verteilen, nach Ausfüllung einsammeln und noch vor Rückmittlung an die Gemeinde vor Ort auf Vollständigkeit überprüfen; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, die Drucksorten zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde gegen Empfangsbestätigung abzugeben; die Empfangsbestätigung ist dem Zählorgan an Stelle der Drucksorten zu übergeben;
  2. 2. Zurverfügungstellung der Drucksorten auf anderem Weg an Auskunftspflichtige verbunden mit der Aufforderung, diese ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben;
  3. 3. Aufforderung der Auskunftspflichtigen zur Behebung der Drucksorten bei der Gemeinde; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, diese an Ort und Stelle auszufüllen oder diese zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben.

(3) Auskunftspflichtige, die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt haben, können von der Gemeinde zur Ausfüllung oder Ergänzung vorgeladen werden. Zur Ausfüllung oder Ergänzung der Drucksorten Vorgeladene haben die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(4) Die Gemeinde kann zur Durchführung der Erhebung Zählungsstellen einrichten.

(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Abs. 2 und 4 sind durch öffentlichen Anschlag rechtzeitig vorher bekannt zu machen.

(6) Im Zuge des Parteienverkehrs sind Geheimhaltungsinteressen der zur Auskunft Verpflichteten gegenüber Dritten zu wahren.

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