§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1992/642

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.1992

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder

unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen)

§ 5

(1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen ist mit 7% anzusetzen.

(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 7% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen bis zu 60 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigt ein Gehaltsvorschuß den Betrag von 60 000 S, ist ein Sachbezug nur von dem übersteigenden Betrag zu ermitteln.

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