II. Steuerberechnung.
§ 5. Freibeträge für natürliche Personen
(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 vermögensteuerfrei (Freibeträge):
- 1. 150 000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;
- 2. 150 000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
- 3. 150 000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten des steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn für diese Kinder im Veranlagungszeitpunkt Anspruch auf die Gewährung von Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung besteht. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Weitere 150 000 Schilling sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:
- 1. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein;
- 2. Das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen darf nicht mehr als 300 000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung gemäß § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2, so wird der Freibetrag auch gewährt, wenn das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen nicht mehr als 600 000 Schilling beträgt.
- Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Voraussetzung der Z 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.
(3) Personen, die auf Grund eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Vertragsstaat ansässig gelten, stehen die Freibeträge gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu.
(4) Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.
1. ÜR: Abschnitt V Art. II, BGBl. Nr. 606/1987; ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 12/1993
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
Schlagworte
persönlicher Freibetrag, allgemeiner Freibetrag, Student, Lehrling,
großjähriges Kind, behindertes Kind, Behinderter, Altersfreibetrag,
Ausländer
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12052168
alte Dokumentnummer
N3199325808J
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