§ 5 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1982

II. Steuerberechnung.

§ 5. Freibeträge für natürliche Personen

(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 vermögensteuerfrei (Freibeträge):

  1. 1. 150 000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;
  2. 2. 150 000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
  3. 3. 150 000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend;
  4. 4. 150 000 Schilling auf Antrag für jedes volljährige Kind, das überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten wird und wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern nicht ein Freibetrag gemäß Z 3 zweiter Satz zu gewähren ist.

    § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Weitere 150 000 Schilling sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:

  1. 1. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein;
  2. 2. Das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen darf nicht mehr als 300 000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung gemäß § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2, so wird der Freibetrag auch gewährt, wenn das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen nicht mehr als 600 000 Schilling beträgt.

    Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Voraussetzung der Z. 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.

(3) Personen, die auf Grund eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Vertragsstaat ansässig gelten, stehen die Freibeträge gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu.

(4) Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.

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