Aufgaben der Entschädigungsstelle
§ 5
(1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Geschädigte einen Anspruch gemäß § 2b erhoben hat, Maßnahmen zur Feststellung seiner Leistungsverpflichtung einzuleiten.
(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die Erhebung des Anspruchs unverzüglich mitzuteilen
- 1. dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, die die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt haben,
- 2. der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist,
- 3. der Person, die den Schaden verursacht hat.
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