§ 5 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2016

Risikoausweis

§ 5.

(1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)

  1. 2. Anlage A3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
  2. 3. Anlage A3c, sofern
  1. a) entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
  2. b) der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

    Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)

  1. 5. Anlage A3eund A3f, wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)