§ 5.
(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volkabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 3)
Schlagworte
Volksabstimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10000530
Dokumentnummer
NOR12007716
alte Dokumentnummer
N11973135890
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)