Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Kartolithograph, Lithograph (Phototonätzer) oder Reproduktionsphotograph kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Kartolithograf, Lithograf, Fototonätzer,
Reproduktionsfotograf
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006352
Dokumentnummer
NOR12069739
alte Dokumentnummer
N51974141080
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)