Zusatzprüfung
§ 5
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch'' zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 Abs. 4 bis 6, 4 und 6.
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