§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Steinmetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Schlagworte

Anrechnung, Holzbildhauer

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006506

Dokumentnummer

NOR12071319

alte Dokumentnummer

N51976152160

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