Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Holzbildhauer
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006506
Dokumentnummer
NOR12071319
alte Dokumentnummer
N51976152160
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