§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Stahlbauschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006334

Dokumentnummer

NOR12071105

alte Dokumentnummer

N51976139630

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