Zusatzprüfung
§ 5
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2 Abs. 4 bis 6, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
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