Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006334
Dokumentnummer
NOR12074673
alte Dokumentnummer
N51986188140
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