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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Handschuhmacher

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006554

Dokumentnummer

NOR12071598

alte Dokumentnummer

N51977155290

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