Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Gesetzesnummer
10006554
Dokumentnummer
NOR12071598
alte Dokumentnummer
N51977155290
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