§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Wasserleitungsinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999.

Gas- und Wasserleitungsinstallateur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Recycling- und Entsorgungstechniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

Gas- und Wasserleitungsinstallateur, vgl. auch Lehrberufsliste

BGBl. Nr. 268/1975.

Schlagworte

Anrechnung, Gasinstallateur, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006319

Dokumentnummer

NOR12078749

alte Dokumentnummer

N5199222918J

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