§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Segelflugzeugbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1976

vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10006387

Dokumentnummer

NOR12071125

alte Dokumentnummer

N51976143630

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