vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10006387
Dokumentnummer
NOR12071125
alte Dokumentnummer
N51976143630
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