1. vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schierzeuger, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Leichtflugzeugbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
1. vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1992
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Gesetzesnummer
10006387
Dokumentnummer
NOR12078558
alte Dokumentnummer
N5199221154J
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