Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006449
Dokumentnummer
NOR12071151
alte Dokumentnummer
N51976147970
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