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§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006449

Dokumentnummer

NOR12071151

alte Dokumentnummer

N51976147970

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