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§ 6 V über Lehrabschlußprüfung Lebzelter und Wachszieher

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Schlußbestimmungen

§ 6

§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

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