Schlußbestimmungen
§ 6
§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
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§ 6
§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
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