§ 5
(1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von
..'', ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:
- Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken'';
- Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle''.
(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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