§ 5 SuessungsmittelV

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2005

§ 5

(1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von

..", ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.

(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:

(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)