§ 5
§ 5. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen:
- 1. Hersteller oder Importeure, die an Stelle des in § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Zusatzes eine andere Jodverbindung oder die vorgeschriebene Jodverbindung in anderer Menge zusetzen oder der in § 2 Abs. 1 festgelegten Bezeichnungspflicht zuwiderhandeln oder ohne ausdrückliches Verlangen unjodiertes Speisesalz abgeben oder entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 unjodiertes Speisesalz in den Verkehr bringen.
- 2. Wer unjodiertes Speisesalz nicht in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen feilhält oder verkauft.
- 3. Wer anderes Speisesalz als Vollsalz unter dieser Bezeichnung feilhält oder verkauft oder das Wort „Vollsalz'' in Wortverbindungen für anderes Speisesalz als Vollsalz gebraucht.
- 4. Wer entgegen einer vom Landeshauptmann erlassenen Anordnung im Einzelhandel anderes Speisesalz als Vollsalz feilhält oder verkauft oder zur gewerbsmäßigen Herstellung von Brot und Backwaren verwendet.
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