§ 5
(1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht
- 1. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
- 2. nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
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