§ 5 Speisesalzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 5

(1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht

  1. 1. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
  2. 2. nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

    eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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