§ 5 QMV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31.3.2013 anzuwenden

Dokumentationsanforderungen

§ 5.

 Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 auf die unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenso ist die vereinfachende Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 und die Methodik für die in § 4 angeführte mathematische Berechnung entsprechend zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20007582

Dokumentnummer

NOR40143773

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