§ 5 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

Dienststellenversammlung

§ 5.

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

  1. a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
  2. b) die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
  3. c) die Beschlußfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuß nach § 23 Abs. 3.

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