§ 5 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1979

Dienststellenversammlung

§ 5

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

  1. a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
  2. b) die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen).

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