Dienststellenversammlung
§ 5.
(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
- a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
- b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
- c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3.
Schlagworte
Fachausschuss, Zentralausschuss
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40109084
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