Anlegung und Aufbewahrung der Bücher und Akten
§ 5
(1) Die Personenstandsbücher sind nach Kalenderjahren anzulegen. Während eines Kalenderjahres ist unter fortlaufenden Nummern einzutragen.
(2) Die Personenstandsbücher sind so zu führen, daß die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit der Eintragungen gewährleistet ist.
(3) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.
(4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind.
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